AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- & LIEFERBEDINGUNGEN

1. Die nachstehenden aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten
ausschließlich. Sie sind integrierter Bestanteil der Angebote von Metallbau Heining
und deren Kaufverträge. Von diesen Konditionen abweichende Bedingungen des
Auftragsgebers bzw. Bestellers haben keine Gültigkeit. Einer Gegenbestätigung des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.

2. An den von Metallbau Heining gelieferten Waren behält sich Metallbau Heining die
Patent- Gebrauchsmuster- und Markenrechte vor. An den Zeichnungen und
Montageanleitungen behält sich Metallbau Heining die Urheberrechte vor. Eine
Weiterleitung an Dritte zur Nutzung ist untersagt.

3. Tritt der Käufer nach Auftragserteilung ohne Rechtsgrund vom Vertrag zurück oder
nimmt die Ware nicht ab und erklärt sich Metallbau Heining damit einverstanden, so
ist er verpflichtet, einen angemessenen Ersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises für
die entstandenen Aufwendungen zu zahlen.

4. Die von Metallbau Heining angegebenen Lieferfristen oder Termine sind keine
Fixangaben. Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz eines
Verzögerungsschaden leistet Metallbau Heining nur, soweit Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt. In jedem Fall ist ein eventueller Schadensersatz der Höhe nach
auf den Auftragswert beschränkt.

5. Die Gefahr geht bei Lieferungen frei Baustelle bei Erreichen des Bestimmungsortes
auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart wurde.
Der Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Ware an dem vereinbarten Abnahmeort
diese zu überprüfen. Mit geleisteter Unterschrift auf dem Lieferschein wird die
schadensfreie Entgegennahme der Ware bestätigt.
Frachtschäden sind sofort bei Anlieferung dem Spediteur schriftlich zu quittieren und
Metallbau Heining unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ist eine erneute Anlieferung erforderlich, z. B. wegen Verweigerung der Annahme
oder aus Mangel an ausreichendem Personal bzw. geeigneten Geräten für das Abladen,
so hat der Käufer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

6. Metallbau Heining behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der
Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen das Eigentum an den von Metallbau
Heining gelieferten Waren vor. Diese dürfen nur im normalen Geschäftsgang
veräußert werden, solange der Auftraggeber gegenüber Metallbau Heining nicht in
Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung gilt Nachfolgendes:
 Der Auftraggeber tritt schon mit Abschluss des Vertrages die aus der Veräußerung
entstehenden Forderungen an Metallbau Heining ab.
 Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung der Drittkäufer
mitzuteilen und Metallbau Heining alle zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
 werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die an Metallbau Heining
abgetretenen Forderungen gepfändet, so ist Metallbau Heining unter Mitteilung aller
Umstände zu unterrichten, die zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich sind.
Die Befugnis des Auftragsgebers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu veräußern endet späterstens mit dessen Zahlungseinstellung oder
dann, wenn über das Vermögen des Auftragsgebers die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Auftragsgeber ist in diesem Fall verpflichtet
auf die erste Anforderung von Metallbau Heining, die Vorbehaltsware an Metallbau
Heining herauszugeben. In dem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt
kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

7. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber Metallbau Heining unverzüglich schriftlich zu
rügen. Metallbau Heining leistet 5 Jahre Gewähr für Sachmängel auf von Metallbau
Heining selbst erstellte Metallbauten, Geländer, Metalltüren sowie allem was zu
diesem Gewerk dazugehört. Ausgenommen sind bewegliche Teile, Kauf- und
Fremdteile z. B. Torantrieb, Türöffner. Auf fremde Produkte, wie Antriebe, gelten die
Garantien des Herstellers. Weist ein von uns hergestelltes Produkt bei Abnahme einen
Mangel auf, ist Metallbau Heining zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer
angemessenen Frist berechtigt. Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung
und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. Für Fremdteile wird die Garantie des Herstellers als
Bemessungszeitraum angenommen und dem Hersteller geeignete Reparaturen bzw.
Ersatzbeschaffung eingeräumt.
Die Gewährleistung kommt nicht zum Tragen:
 wenn die Ware nicht sachgemäß unter Beachtung der Bauvorschriften gelagert und
montiert wurde, insbesondere wenn bei der Montage, Wartung, Pflege und Betrieb die
betreffenden rechtlichen und technischen Normen sowie Montage- und
Betriebsvorschriften, die der Lieferung beigefügt sind, nicht beachtet wurden, sofern
die Montage nicht von Metallbau Heining erfolgte.
 für im ordnungsgemäßen Gebrauch hervorgerufener Verschleiß
 wenn es sich um Schäden handelt, deren Ursache in fehlerhafter Behandlung,
Bedienung oder Wartung des Produktes liegt.
Die Gewährleistung umfasst keine Ausbau- und Einbaukosten, die zum Austausch
oder zur Reparatur erforderlich sind.

8. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Kemnath. Gerichtsstand ist
Tirschenreuth.

9. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder
werden oder sollten hinsichtlich einzelner Bestimmungen ausdrücklich abweichende
Vereinbarungen getroffen werden, so bleiben die Bestimmungen davon unberührt
wirksam.